Sportfischereiverein Monzingen e. V.
Sportfischereiverein Monzingen e. V.

Anmeldung zum Vorbereitungskurs

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Max. 25 Teilnehmer pro Kurs!!

Anmeldungen für den Vorbereitungskurs sind ab sofort über das nachfolgende Formular möglich.

Anmeldeschluß ist der 01.06.24!!

Eine Wegbeschreibung und weitere Informationen finden sie unter dem Anmeldeformular.

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Verbindliche Anmeldung zum Vorbereitungskurs

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 Eine Wegbeschreibung und weitere Informationen finden sie weiter unten.

Weg zum Schulungsraum

Bei Fragen wenden sie sich gerne an:

angelkurs@sfv-monzingen.de

 

 

Der Kurs findet immer Samstag´s von 13 bis 17 Uhr statt.

Die Einführung am 15.06.2024 ist um 13.00 Uhr und dauert ca 2 Stunden, bei dieser sind auch die Eltern von Minderjährigen recht herzlich eingeladen.

Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr ist bei Kursbeginn in Bar zu entrichten.

Aktueller Aushang zum nächsten Kurs
Sicher durch die Fischerprüfung Aushang.[...]
PDF-Dokument [409.3 KB]
Kosten und Pflichtstunden
Kosten und Pflichtstunden.pdf
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Sie wollen Angeln gehen?

Einen „Angelschein“, wie er umgangssprachlich gerne genannt wird, gibt es gar nicht. Wenn Sie in Deutschland angeln wollen, brauchen Sie:

  1. die staatliche Fischerprüfung,
  2. den Fischereischein
  3. und einen Fischereierlaubnisschein

wobei die Faustregel dabei ist:

  • ohne Fischerprüfung keinen Fischereischein,
  • ohne Fischereischein keinen Fischereierlaubnisschein,
  • ohne Fischereierlaubnisschein kein Angeln.

 

Das Ganze ist aber in der Praxis nicht so verwirrend, wie es zunächst scheint, jedoch müssen Sie folgendes berücksichtigen:
In Deutschland ist Fischereirecht Ländersache. Das heißt es gibt kein bundesweit einheitliches Fischereigesetz sondern jedes Bundesland hat ein eigenes Landesfischereigesetz. Es gibt somit kein Bundesfischereigesetz und es gibt auch keinen Bundesfischereischein oder Bundesangelschein!
 

Den Fischereischein erhalten Sie, wenn Sie die Fischerprüfung, die in allen Fischereigesetzen der Bundesländer vorgeschrieben ist, erfolgreich absolviert haben.
Nun zu der staatlichen Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz mit dem notwendigen Vorbereitungslehrgang!


Für die Durchführung des notwendigen Vorbereitungslehrgangs werden gemäß der Vereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nachfolgend aufgeführte Lehrgangsgebühren ein- schließlich der Lehrgangsunterlagen erhoben:


Teilnehmer/-in nach Vollendung des 18. Lebensjahres             180.– €


Teilnehmer/-in vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
schwerbehinderte Menschen,
Personen die AFG II bzw. Sozialhilfe erhalten                150,– €


Weitere von dieser Regelung abweichende Gebühren dürfen nicht erhoben werden außer:
Eine staatliche Prüfungsgebühr in Höhe von z.Zt. 29,– €*, ist zusätzlich bei der zuständigen unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung) zu entrichten und wird aber meistens im Rahmen des Lehrganges bereits erhoben und weitergeleitet. 

*Eine Erhöhung der Prüfungsgebühr, ist in Arbeit, aber noch nicht durch. Erhöhung auf 50,- € Angedacht (Stand 27.08.2023).


 


Prüfungen finden in Rheinland-Pfalz jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember statt.

Zur staatlichen Fischerprüfung wiederum kommen Sie nur über den erfolgreichen Abschluss eines Vorbereitungslehrganges.

Vorbereitungskurs

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind erfüllt, wenn der oder die Antragstellende:
 

  • die Anmeldefrist gewahrt hat,
  • den Nachweis über die mindestens 30-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in den hier beschriebenen Sachgebieten erbringt, davo 8 Stunden Praxis,
  • sich am Tag der Prüfung durch einen amtlichen Personalausweis legitimiert,
  • die schriftliche Einladung der Prüfungsbehörde vorweist,
  • das 13. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht entmündigt ist,
  • den Einzahlungsbeleg der Prüfungsgebühr vorgelegt hat.

Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden.

Eine Rückerstattung der gezahlten Prüfungsgebühr gemäß § 19 LgebG i.V. m. § 59 LHO erfolgt weder im Verhinderungsfall noch bei Rücktritt während der Prüfung.

Die Prüfung wird schriftlich abgelegt: der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den nachfolgenden Sachgebieten innerhalb von zwei Stunden zu beantworten:

 

  • Allgemeine Fischkunde
     
  • Spezielle Fischkunde
     
  • Gewässerkunde
     
  • Gerätekunde
     
  • Gesetzeskunde


Bei jeder Frage kann der Prüfling unter drei vorgegebenen Antworten wählen, wobei die richtige Antwort angekreuzt werden muss. Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden. Die staatliche Fischerprüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, ist er während des Prüfungstermins mündlich nachzuprüfen.

Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat er die Prüfung nicht bestanden, wird ihm dies bekannt gegeben.

Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

Die Prüfung ist nicht öffentlich, Vertreter der oberen und der obersten Fischerei-behörde können bei der Prüfung jedoch anwesend sein.

Wenn Sie die Fischerprüfung bestanden haben, wird Ihnen ein Prüfungszeugnis ausgestellt, das Sie vorlegen müssen, wenn Sie den Fischereischein beantragen. Dazu müssen Sie zu Ihrer Verbandsgemeinde oder kreisfreien Stadt gehen und den Fischereischein beantragen.

Der Fischereischein kann als Jahres- oder als Fünfjahres-Fischereischein beantragt werden. Der Jahres- oder der Fünfjahres-Fischereischein kann wahlweise um ein Jahr oder um fünf Jahre verlängert werden. Allerdings muss eine Verlängerung unmittelbar an das letzte Gültigkeitsjahr anschließen. Der Antrag auf Verlängerung kann zwar nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden, jedoch muss dies im Anschlussjahr geschehen. Andernfalls muss ein neues Fischereischeinformular mit Passbild verwendet werden.

Zu beachten wäre noch der § 35 Abs. 2 bis 4 im Landesfischereigesetz wegen der Möglichkeit den besonderen Fischereischein in Rheinland-Pfalz zu erwerben:


 

§ 35

Besondere Fischereischeine


(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischereiprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.

(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.


(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischein-inhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebens-jahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.

(4) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.

Bei der Erteilung eines Fischereischeines sind folgende
Konstellation möglich:

  • Jahresfischereischein   
  • Fünfjahresfischereischein           
  • Sonderfischereischein


Von den Gebührensätzen wird die Hälfte zweckgebunden als Fischerei-abgabe zur Förderung der Fischerei verwendet.

Der in Rheinland-Pfalz erteilte Fischereischein gilt ohne Einschränkung in allen Bundesländern.

Mit freundlicher Unterstützung unseres Sponsors
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